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allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

IKS Computersysteme GmbH

Stand März 2009

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn der Lieferant eine schriftliche Zustimmung hierzu abgegeben hat.
  2. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für nachfolgende Aufträge und für Ersatzteillieferungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.
  3. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.

II. Angebot und Auftragsbestätigung

  1. Angebote sind nur verbindlich, wenn in ihnen eine Annahmefrist genannt ist. Aufträge bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
  2. Der Lieferant behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Angebotsunterlagen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden und sind diesem, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. Umfang der Lieferungen und Leistungen

  1. Die Lieferungen und Leistungen bestimmen sich nach den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Liegen solche Erklärungen nicht vor, ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Für reine Kaufverträge sind die vereinbarten Lieferklauseln nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen.
  2. Angaben in Prospekten, Katalogen oder allgemeinen technischen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn schriftlich auf sie Bezug genommen wird.
  3. Kosten für eine vereinbarte Aufstellung und Montage einschließlich aller erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten oder Kosten des Transports von Handwerkszeug oder persönlichem Gepäck, sind, wenn nicht anders vereinbart, vom Besteller gesondert zu vergüten.
  4. Gehört Software zum Leistungsumfang, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software eingeräumt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen oder bearbeiten.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller unter Abwägung der Interessen von Lieferanten und Besteller zumutbar sind.
  6. Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Verpflichtungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass gegebenenfalls erforderliche Exportlizenzen erteilt werden.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO. Sie gelten für reine Liefergeschäfte „ab Werk" (EXW) ausschließlich Verpackung.
  2. Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  5. Hält der Besteller den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Bei Lieferungen ins Ausland steht die Auslieferung der Waren, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, unter dem Vorbehalt der Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs durch den Besteller zugunsten des Lieferanten, bestätigt durch eine deutsche Bank.
  7. Im Falle verzögerter Zahlung kann der Lieferant nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
  8. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Fristen für Lieferungen oder Leistungen

  1. Für die Fristen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen oder bei deren Fehlen die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, sowie das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Frist angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen.
  3. Soweit Aufstellung und Montage nicht Bestandteil der vereinbarten Leistungen sind, gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu verantworten hat, ist für die Einhaltung der Frist die Meldung der Versandbereitschaft genügend.
  4. Hat der Lieferant die Nichteinhaltung der Frist zu vertreten, kann der Besteller, sofern ihm ein tatsächlicher Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von höchstens 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Ziff. V.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
  5. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Die Nachfrist muss jedoch angemessen sein und mindestens vier Wochen betragen.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VI. Übergang von Nutzen und Gefahr; Versicherung; Verpackung

  1. Die Gefahr für die vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, auch wenn Teillieferungen erfolgen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken abgesichert. Ist eine derartige Versicherung abgeschlossen, ist der Lieferant unmittelbar von einem Transportschaden zu unterrichten.
    b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  2. Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder gerät der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
  3. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Standard-Verpackungen des Lieferanten. Dieser ist berechtigt, nach seiner Einschätzung für erforderlich gehaltene besondere Verpackungsarten zu wählen. Hieraus entstehende Kosten hat der Besteller zu tragen.

VII. Aufstellung und Montage

Die Aufstellung, Montage und Installation der Geräte und Anlagen des Lieferanten darf nur durch Fachkräfte unter Einhaltung der Richtlinien des Lieferanten und der einschlägigen technischen Normen erfolgen.
Soweit Aufstellung und/oder Montage durch den Lieferanten erbracht werden, gelten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und - stoffe, wie Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe, Schmiermittel und Chemikalien.
    c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitärer Anlagen. Im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde.
    e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.
  5. Kann eine Anlage nicht unverzüglich nach Anlieferung installiert werden, ist der Besteller für eine ordnungsgemäße Lagerung gemäß den Richtlinien des Lieferanten verantwortlich.
  6. Der Besteller hat dem Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  7. Die Inbetriebnahme darf nur durch vom Lieferanten anerkannte Techniker erfolgen gemäß den Vorschriften des Lieferanten. Die Techniker sind berechtigt, die Inbetriebnahme einer Anlage zu verweigern, wenn die vom Besteller zu schaffenden Betriebsbedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage nicht zulassen. Kosten aus der Verzögerung der Inbetriebnahme, die dem Lieferanten entstehen, hat der Besteller zu tragen.
  8. Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen und Leistungen, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferungen und Leistungen - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

VIII. Gewährleistung

  1. Erweisen sich die vom Lieferanten gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen als mit Mängeln behaftet, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder weil sie sich nicht für die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung eignen, hat der Lieferant innerhalb der Verjährungsfrist die betroffenen Teile oder Leistungen nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang (Ziff. VI). Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorschreibt. Die Gewährleistungsfrist kann in geeigneten Fällen auf bis zu 60 Monate verlängert werden, wenn der Besteller einen Wartungsvertrag für den entsprechenden Zeitraum abschließt.
  3. Der Besteller hat Mängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Besteller in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Zunächst ist dem Lieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Besteller hat dem Lieferant hierzu die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, ist der Lieferant von der Mängelhaftung frei.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Der Lieferant trägt nicht die Mehraufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die sich daraus ergeben, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder den ursprünglichen Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. In allen Fällen ist der Besteller verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst gering zu halten. An Kosten für eine Rückrufaktion ist der Lieferant nur beteiligt, wenn diese nach Sach- und Rechtslage notwendig ist. Der Besteller ist verpflichtet, mangelhafte Produkte nach der Wahl des Lieferanten an diesen zurück zu schicken oder zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten.
  10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferanten gilt ferner Ziff. VIII.8 entsprechend.
  11. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht: Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziff. VIII.2. bestimmten Frist wie folgt:
    a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
    b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. XI.)
    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Besteller sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferanten nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. IX.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen der Ziff. VIII.4, Ziff. VIII.5. und Ziff. VIII.10. entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Ziff. VIII insgesamt entsprechend.
  5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziff. V (Fristen) zur Anwendung.
  3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. V.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit nicht gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind, verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche in den in Ziff. VIII.2. genannten Fristen.

XII. Garantie und Produktbeschreibung

  1. Garantien sind nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben sind.
  2. Angaben in Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Druckschriften sowie allgemeine Werbeaussagen stellen kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung dar.

XIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Lieferant Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).
  2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Bei der Pfändung des Liefergegenstandes ist der Lieferant ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferanten. Er hat es gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser u.ä. in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Besteller tritt dem Lieferanten bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, der Sitz des Lieferanten. Dieser ist jedoch berechtigt, Klage auch am Sitz des Bestellers zu erheben.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

XV. Salvatorische Klausel

  1. Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine andere Partei bedeuten würde.


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AGB (58kB)

 

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